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Ist eine Prüfung vor der Inbetriebnahme nach einer Änderung an einer bestehenden Anlage zwingend erforderlich?
In der Betriebssicherheitsverordnung wird unter dem §14 Prüfung vor Inbetriebnahme unter dem Punkt 2 folgendes festgelegt:
(2) Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Buchstabe a bis c nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage hinsichtlich ihres Betriebs auf ihren ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird.